§ 1  Name, Sitz und Struktur des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen
    Modellbahnverein Saar / Wolfersweiler
    und hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Nohfelden.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes St. Wendel einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein ist Mitglied im MOBA Deutschland.
  4. Darüber hinaus kann er sich anderen Fachverbänden anschließen, soweit dies dem Vereinsinteresse dienlich ist. Über einen solchen Beitritt oder Austritt entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Verein kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse zweckmäßig erscheinen lassen, eine Zusammenarbeit oder Bindung mit anderen Vereinen, Verbänden oder Institutionen -ausgenommen politischen Parteien- eingehen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Eisenbahnmodellbaus in all seiner Vielfältigkeit,  Jugendlichen den Zugang zur Elektrotechnik zu ermöglichen und für die Elektrotechnik zu begeistern, die Begegnung junger Menschen zu ermöglichen, Kritikfähigkeit und kreative Betätigung anzuregen und solidarisches Verhalten zu fördern. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit Schule und Elternhaus. Besuch und Teilnahme an internationalen Ausstellungen sind insbesondere mit Jugendlichen anzustreben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A.O.). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Personen und juristische Person werden. Natürliche Personen, die noch nicht voll geschäftsfähig sind, bedürfen zur Mitgliedschaft der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft in dem Verein entscheidet der Vorstand.
  2. Das Ergebnis der Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben; bei einer Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht notwendig. Über einen ablehnend entschiedenen Aufnahmeantrag hat der Antragsteller das Recht, Widerspruch beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Widerspruch ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  3. Jedem neu aufgenommen Mitglied ist eine Abschrift der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Vereinssatzung auszuhändigen.
  4. Mitglieder des Vereins sind:a)voll geschäftsfähig Personen (ab 18 Jahre)
    b)Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
    c)Kinder (unter 14 Jahre)
    d)Juristische Personen
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf dem Aufnahmeantrag gewünschten Datum. Sie wird mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrages für den Aufnahmemonat rechtswirksam. Mitgliederehrung erfolgen bei:
    a)10 Jahre Mitgliedschaft – Urkunde
    b)25 Jahre Mitgliedschaft – Urkunde, Silberne Vereinsnadel
    c)40 Jahre Mitgliedschaft – Urkunde, Goldene Vereinsnadel
  6. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund besonderer Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag aus dem Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein
    c) Ausschluss aus dem Verein
    d) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt
    a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 6 Monate mit seinem fälligen Mitgliedsbeitrag in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise ruhen lassen.
    b) bei grobem und wiederholten Verstoß gegen diese Satzung.
    c) das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und ist dem betreffenden Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuladen. Erfolgt keine Einladung zur Mitgliederversammlung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Der Beitrag ist nach Möglichkeit bargeldlos zu leisten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; freiwillige Beitragszahlungen sind jedoch möglich.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und ab vollendetem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben in allen Versammlungen Rederecht.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand und/ oder die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vom Verein angemieteten Räumlichkeiten unter Beachtung der Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu nutzen.
  4. Die nach § 6, Abs. 1, Satz 1 stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand gem. § 9, Abs. 1 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und den Vorstand bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  2. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat jährlich mindestens zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung zur Versammlung einzuladen. Als schriftliche Benachrichtigung gilt auch die Veröffentlichung der Einladung auf der Internen Seite der Homepage des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  4. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nach § 6, Abs. 1 unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorsitzende hat diese außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 7 Tage nach Eingang des Antrages wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme jedes einzelnen Antrages ist mehr als ein Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  6. Anträge auf Satzungsänderung können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  7. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter in der Versammlung anwesend, so leitet das älteste anwesende Vorstandmitglied die Versammlung.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl des Vorstandes und evt. Fachwarte
    b) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes im Rahmen eines Ausschlußverfahrens nach § 4, Abs. 4 der Satzung
    c) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Beschluss über den Haushaltsplan
    f) Wahl von 2 Kassenprüfern
    g) Änderung der Satzung
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    i) Auflösung des Vereins
  2. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übernehmen, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Kassenprüfer können nur ein Mal wiedergewählt werden; nach Ablauf von zwei Jahren sind eine erneute Wahl sowie eine weitere Wiederwahl zulässig.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  2. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung zu Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene Personen vertreten lassen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung; auf Antrag eines einzigen Mitgliedes ist geheime Abstimmung notwendig.
  3. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Kommt es bei einer Wahl zum Vorstand zur Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden. 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1.Vorsitzenden
    b) dem gleichberechtigten 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d)dem Schriftführer / Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
    e) den Jugendleitern
    f) dem technischen Beauftragten
    g) Beisitzern, sofern notwendig und von der Versammlung gewünscht
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden als „geschäftsführender Vorstand“. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ist einzelnvertretungsberechtigt.

§ 13 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Mitglieder des Vorstandes blieben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt als Mitglied des Vorstandes.

§ 14 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand –in der Regel vom 1. Vorsitzenden- einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist zur Vorbereitung der Sitzung notwendig.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. 

§ 15 Aufgaben des Vorstandes 

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    a. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
    c. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d. Abstimmung der Finanz- und Geschäftsplanung, Erstellen eines Entwurfes des Haushaltsplanes
    e. Rechtzeitiges Erstellen der Jahresberichte und einer Jahresplanung
    f. Planung und Durchführung von modellbautechnischen Veranstaltungen
    g. Planung und Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendarbeit
    h. Repräsentation des Vereines
    i. Verkehr mit Behörden und Verbänden, Entscheidung über Vertragsabschlüsse
  2. Der Vorstand kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit in der Satzung nichts Gegenteiliges ausgesagt ist.
  3. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung (GO), in der u. a. Regeln über das Ausgabe- und Einnahmeverfahren festgelegt sein müssen. Diese GO ist in der nächsten Mitgliederversammlung offenzulegen.

§ 16 Vereinswarte

  1. Vereinswarte sind Kassenwart, Jugendwart und technischer Beauftragter als Mitglieder des Vorstandes. Darüber hinaus können bei Bedarf Fachwarte gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören, aber zu Vorstandsitzung mit beratender Funktion eingeladen werden sollen.
  2. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  3. Dem Schriftführer / Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.
  4. Dem technischen Beauftragten obliegt die Durchführung von Kursen und Seminaren zur technischen Weiterbildung der Vereinsmitglieder und von Kindern und Jugendlichen, die eine Mitgliedschaft im Verein erwägen.
  5. De Jugendleiter steht als Ansprechpartner von Schulen und Jugendlichen zur Verfügung und unterstützt den technischen Beauftragten (siehe Punkt 4) soweit es sich bei der Aus- und Weiterbildung um Kinder und Jugendliche handelt.

§ 17 Protokollierung

Der Verlauf aller Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist zu protokollieren. Alle Protokolle sind vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom geschäftsführenden Vorstand aufzubewahren. Alle Sitzungsteilnehmer bzw. Versammlungsteilnehmer erhalten eine Abschrift des Protokolls. Über die Richtigkeit des Protokolls ist in der folgenden Versammlung bzw. Sitzung Beschluss zu fassen. Daneben sind die Niederschriften auf der internen Seite der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierzu ist es erforderlich, dass mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der mit der Auflösung verbundenen Geschäfte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Die Gemeinde darf dieses Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für Zwecke ihrer Kindergärten und Schulen verwenden darf.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Satzung hat in der Gründungsversammlung des Vereins am 26. Februar 2013 im Turnerheim des TV Liebenburg 2004 e.V. den anwesenden Gründungsmitgliedern schriftlich vorgelegen, wurde von diesen beraten, beschlossen und in Kraft gesetzt.

MBS Februar 2013